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AGB

Allgemeinen Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB. Sie sind Bestandteil sämtlicher Angebote und Verträge über die Lieferung industriell hergestellter Produkte durch die Sundolitt GmbH (nachfolgend „Verkäufer“) und gelten auch für laufende und zukünftige Geschäftsbeziehungen.

Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen, insbesondere entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Käufers, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich durch den Verkäufer zugestimmt wurde.

Kreuzen sich Bestätigungsschreiben der Vertragsparteien mit voneinander abweichenden Regelungen, gelten ausschließlich die Bestimmungen des Verkäufers.

Der Verkäufer ist berechtigt, unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften firmen- und personenbezogene Daten des Käufers zu speichern und zu verarbeiten, soweit dies zur Durchführung der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist.

Ein erteilter Auftrag bindet den Verkäufer nur, sofern er nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang vom Verkäufer schriftlich widerrufen wird.

Vereinbarungen mit Mitarbeitern, Außendienstmitarbeitern oder sonstigen Beauftragten des Verkäufers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer. Erfolgt innerhalb von zwei Wochen nach der Vereinbarung kein Widerspruch, gilt die Bestätigung als erteilt.

II. Angebote und Lieferfristen

Sämtliche Angebote erfolgen freibleibend. Der Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

Angegebene Lieferzeiten werden nach Möglichkeit eingehalten, sind jedoch unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine verbindliche schriftliche Lieferzusage erfolgt.

III. Lieferung und Gefahrübergang

Für Lieferung, Gefahrübergang und Kostenverteilung gelten ausschließlich die im Angebot ausdrücklich benannten Incoterms® (ICC) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Abweichende allgemeine Lieferregelungen finden insoweit keine Anwendung.

Unabhängig von der vereinbarten Lieferklausel, insbesondere auch bei Anwendung von Incoterms®, setzt jede Anlieferung voraus, dass der vereinbarte Liefer- oder Entladeort mit schweren Lastkraftwagen (bis 40 t) sicher und ohne Einschränkungen erreichbar und befahrbar ist. Ist die Zufahrt oder Befahrbarkeit des Liefer- oder Entladeortes nicht gewährleistet oder wird das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers von befestigten Zufahrten abgeleitet, trägt der Käufer das hieraus entstehende Risiko. Der Käufer haftet insbesondere für Schäden am Lieferfahrzeug sowie für sonstige hierdurch verursachte Schäden. Das Abladen der gelieferten Dämmstoffe hat unverzüglich und fachgerecht durch den Käufer oder dessen Erfüllungsgehilfen zu erfolgen, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Vom Käufer zu vertretende Wartezeiten werden gesondert berechnet.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, beziehen sich vereinbarte Frachtpreise auf vollständig ausgelastete Fahrzeuge. Zuschläge für Mindermengen, besondere Entladehilfen oder Kranentladung richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Paletten- und Verpackungsgebühren werden gemäß der gültigen Preisliste des Verkäufers berechnet.

Wird im Angebot nicht ausdrücklich auf Incoterms® Bezug genommen, gilt ergänzend Folgendes:

Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über.

Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferten Dämmstoffe ab Gefahrübergang sachgerecht zu lagern und vor schädlichen Witterungseinflüssen, insbesondere Wind, Feuchtigkeit, direkter Sonneneinstrahlung und übermäßiger Hitze, zu schützen. Schäden, die auf eine unsachgemäße Lagerung oder auf Witterungseinflüsse nach Gefahrübergang zurückzuführen sind, stellen keinen Sachmangel dar.

Die ordnungsgemäße und rechtzeitige Selbstbelieferung des Verkäufers, insbesondere mit Rohstoffen, Vormaterialien oder Energie, bleibt vorbehalten.

IV. Produktspezifische Zusatzbedingungen

Für bestimmte Dämmstoffsysteme, Sonderanfertigungen oder systemgebundene Produkte gelten ergänzend die jeweils einschlägigen technischen Liefer-, Verarbeitungs- und Systemrichtlinien des Herstellers in ihrer zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Fassung.

V. Rücknahme von Ware

Ein Anspruch des Käufers auf Rücknahme gelieferter Ware besteht nicht, es sei denn dies ist ausdrücklich und schriftlich vereinbart. Dies gilt insbesondere für projektbezogen gefertigte, systemgebundene oder nicht lagergeführte Produkte.

VI. Zahlung

Rechnungen sind, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

Wechselzahlungen sind nur aufgrund gesonderter Vereinbarung zulässig. Schecks und Wechsel werden ausschließlich erfüllungshalber entgegengenommen und gelten nicht als Zahlung an Erfüllungs statt. Bei Wechsel- oder Scheckprotest ist der Verkäufer berechtigt, gegen Rückgabe des jeweiligen Papiers sofortige Barzahlung zu verlangen, auch für noch nicht fällige Forderungen.

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen der §§ 286–290 BGB. § 353 HGB bleibt unberührt.

VII. Mängelrügen

Offensichtliche Mängel, insbesondere Transportschäden oder erkennbare Abweichungen von Format, Menge oder Typ der gelieferten Dämmstoffe, sind spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist sowie nach Beginn der Verarbeitung oder des Einbaus durch den Käufer oder dessen Abnehmer sind Mängelansprüche ausgeschlossen.

Für beiderseitige Handelsgeschäfte gelten ergänzend die Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB.

Mängelansprüche beschränken sich grundsätzlich auf das Recht auf Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Käufer berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder – sofern keine Bauleistung betroffen ist – nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung für sonstige Schäden.


VIII. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder deren Saldierung hebt den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei Zahlung mittels Wechsel bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Einlösung des Wechsels bestehen. Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer nach Mahnung zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet, ohne dass es eines Rücktritts vom Vertrag bedarf.

Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für den Verkäufer, ohne dass diesem hieraus Verpflichtungen entstehen. Die neu hergestellte Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung mit fremden Waren erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung. Entsprechendes gilt bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung gemäß §§ 947, 948 BGB. Die so entstandenen Sachen gelten als Vorbehaltsware und sind vom Käufer unentgeltlich zu verwahren.

Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware – allein oder zusammen mit fremder Ware – tritt er die hieraus entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten bereits jetzt an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Besteht Miteigentum, erstreckt sich die Abtretung auf den entsprechenden Miteigentumsanteil. Die Vorausabtretung umfasst auch eine etwaige Saldoforderung.

Wird Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, tritt der Käufer bereits jetzt die ihm hieraus zustehenden Vergütungsansprüche einschließlich etwaiger Rechte auf Einräumung einer Sicherungshypothek in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab.

Entsprechendes gilt für den Einbau der Vorbehaltsware in ein Grundstück des Käufers im Hinblick auf Forderungen aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten.

Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, Verarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur berechtigt, sofern sichergestellt ist, dass die Forderungen gemäß den vorstehenden Absätzen auf den Verkäufer übergehen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind unzulässig.

Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen sind die Schuldner zu benennen und über die Abtretung zu informieren; der Verkäufer ist berechtigt, dies selbst zu tun.

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen sind dem Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch erforderlichen Unterlagen anzuzeigen.

Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenz-, Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens sowie bei Wechsel- oder Scheckprotest erlöschen sämtliche Rechte des Käufers aus der Weiterveräußerungs- und Einziehungsermächtigung.

Übersteigt der Wert der Sicherheiten die offenen Forderungen um mehr als 30 %, ist der Verkäufer zur Freigabe oder Rückübertragung nach seiner Wahl verpflichtet. Nach vollständiger Tilgung aller Forderungen gehen Eigentum und abgetretene Forderungen auf den Käufer über.

IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Soweit gesetzlich zulässig, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Verkäufers in 38644 Goslar.

X. Schlussbestimmungen

Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen oder im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon unberührt.

Goslar, den 01.01.2026